Society of Automotive Engineers Switzerland

Statuten

Die untenstehenden Statuten können Sie auch mit dem folgenden Link im pdf-Fomat herunterladen:

» SAE_Statuten_2007.03.24 (pdf)

Stand: 24. .März 2007

A) Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „SAE Switzerland, Society of Automotive Engineers“, vormals SATG, Schweizerische Automobiltechnische Gesellschaft, im folgenden „Verein“ genannt, besteht auf Grund der Statuten ein Verein von Automobilfachleuten, nach Art. 60 ff ZGB.
Sitz des Vereins ist Biel (Bienne).

Art. 2

Der Verein bezweckt:
a) Die berufliche Weiterbildung seiner Mitglieder
b) Die Förderung des beruflichen Nachwuchses
c) Die Pflege der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern
d) Die Wahrung der Berufsinteressen der Ingenieure, Fachrichtung Automobiltechnik
e) Die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen sowie internationalen Fach- resp. Dachorganisationen
f) Die Pflege der Beziehungen zu Lehranstalten und zu Behörden.

B) Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) Technischen Ingenieuren aller Grade
b) Automobiltechnischen Fachleuten
c) Ehrenmitgliedern
d) Gönnern
e) Studierenden.

Art. 4

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Art. 5

Gönner sind Einzelpersonen, Vereine, Firmen, Verbände, die dem Verein besonders verbunden sind.

Art. 6

Als Studierende können angehende technische Ingenieure bis zur Vollendung ihrer Studien aufgenommen werden.

C) Beginn der Mitgliedschaft

Art. 7

Über die Aufnahme und den Status (Art. 3) neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

D) Rechte der Mitglieder

Art. 8

a) Stimm- und Wahlrecht besitzen alle Mitglieder nach Art. 3 a bis c.
b) Beratende Stimme besitzen Gönner und Studierende.

E) Finanzierung des Vereins

Art. 9

Der Verein finanziert sich aus:
a) Vereinsvermögen
b) Mitgliederbeiträgen
c) Geschenken und Vergabungen
d) Sponsoring.

F) Mitgliederbeiträge und Geschäftsjahr

Art. 10

a) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Hauptversammlung bestimmt wird.
b) Gönner bezahlen mindestens die Höhe des Jahresbeitrages und werden in der Regel durch eine Person vertreten.
c) Ehrenmitglieder und Studierende sind beitragsfrei.
d) In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag herabsetzen oder erlassen.
e) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

G) Haftung

Art. 11

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen

H) Ende der Mitgliedschaft

Art. 12

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Auf Jahresende nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand
b) Infolge versäumter Beitragsleistung, nach erfolgloser schriftlicher Mahnung und Genehmigung durch die Hauptversammlung
c) Infolge Ausschlusses durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt.

I) Organisation und Verwaltung

Art. 13

Organe des Vereins sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren.

K) Die Hauptversammlung

Art. 14

Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel alljährlich im ersten Quartal statt. Gegenstand der Hauptversammlung bilden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b) Jahresbericht des Präsidenten
c) Bericht des FISITA-Delegierten und des Vertreters der Abteilung Automobiltechnik der BFH-TI Biel-Bienne
d) Jahresrechnung, Bericht der Rechnungsrevisoren und Rechnungsabnahme
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Budgetvorlage
g) Mutationen
h) Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
i) Wahl der Rechnungsrevisoren
k) Jahresprogramm
l) Anträge, Verschiedenes.

Art. 15

Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Art. 16

Zur Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Traktandenliste schriftlich einzuladen.

Art. 17

Für alle Anträge steht dem Vorstand das Vorberatungsrecht zu. Anträge sind ihm mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 18

Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst und sind für alle Mitglieder verbindlich. Vorbehalten bleiben die Art. 24 und 25.
Der Präsident stimmt nicht, hat aber bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

Art. 19

Die Wahlen erfolgen in der Regel durch Handmehr; dagegen muss auf Verlangen von 1/3 der stimmberechtigten Anwesenden geheim abgestimmt werden.

L) Vorstand

Art. 20

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern (Art. 5 a, b, c) zusammen:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär-Protokollführer
d) Kassier
e) Beisitzer
Enthaltend die Chargen BFH-TI-Biel-Delegierter und FISITA-Delegierter.

Art. 21

Der Präsident leitet die Versammlungen und vertritt den Verein nach aussen. Er beruft die Mitglieder des Vorstandes nach freiem Ermessen oder auf Begehren eines Vorstandsmitgliedes zu Sitzungen ein. Er erstattet den Jahresbericht zuhanden der Hauptversammlung.
Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall die Funktion des Präsidenten.
Der Sekretär erledigt, in der Regel in Verbindung mit dem Präsidenten, die Vereinskorrespondenzen. Er erstellt von der Hauptversammlung und allen Vorstandssitzungen ein Protokoll.
Der Kassier führt die Kassengeschäfte und die Beitrags- sowie Mitgliederkontrolle. Er legt der Hauptversammlung alljährlich Rechnung ab. Für alle Auszahlungen über Fr. 200.- ist das Visum eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
Der Vorstand kann für einzelne Geschäfte und Aufgaben Delegierte bezeichnen.

Art. 22

Der Vorstand ist ermächtigt, über Vereinsausgaben ausserhalb des Budgets bis zum Betrage von Fr. 5000.- pro Vereinsjahr von sich aus zu beschliessen.

Art. 23

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Jeder Inhaber eines Amtes ist wieder wählbar.

M) Revision der Statuten

Art. 24

Eine Statutenrevision kann nur von einer Hauptversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen beschlossen werden.

N) Auflösung

Art. 25

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet die Hauptversammlung.

 

Diese Statuten sind von der 59. ordentlichen Hauptversammlung in Arlesheim am 24. März 2007 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

Der Präsident: Luzi Wyrsch
Der Sekretär: Daniel Christen