Society of Automotive Engineers Switzerland

Über SAE

SAE Switzerland

Wer ist die SAE Switzerland?

SAE Switzerland (früher SATG) ist ein Verein von Ingenieuren aus dem Automobilbereich und besteht seit 1948. Hautpziel ist die berufliche Weiterbildung und die Pflege des Netzwerkes.

Zweck der SAE Switzerland?

  • die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder
  • die Förderung des beruflichen Nachwuchses
  • die Pflege der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern
  • die Wahrung der Berufsinteressen
  • die Zusammenarbeit mit Fachvereinen resp. Dachorganisationen
  • die Pflege der Beziehungen zu Lehranstalten und Behörden.

Wer sind die Mitglieder der SAE Switzerland?

Ingenieure
Technische Ingenieure aller Grade.

Fachleute
Automobiltechnische Fachleute, deren berufliche Stellung und Bildung derjenigen eines Ingenieurs entspricht.

Ehrenmitglieder
Von der Hauptversammlung ernannte Personen, die sich um die SAE Switzerland besonders verdient gemacht haben.

Gönner
Gönner sind Firmen, Vereine, Verbände oder Einzelpersonen, die dem Verein besonders verbunden sind.

Studierende
Angehende technische Ingenieure.

Wie erreicht die SAE Switzerland ihre Ziele?

  • durch Weiterbildungs- und Fachveranstaltungen mit breit angelegter Thematik
  • durch Fachtagungen und Studienreisen im Ausland
  • durch viele persönliche Kontakte
  • durch die Mitarbeit in der FISITA und der EAEC
  • durch enge Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten, insbesondere der Abteilung Automobiltechnik der Ingenieurschule Biel
  • durch Kontakte mit den Behörden.

Werden auch Sie Mitglied der SAE Switzerland!

Rund 650 Automobilfachleute zählen bereits dazu. Der Jahresbeitrag beträgt gegenwärtig 45 Franken.

» Ihre Vorteile und Anmeldung bei Mitgliedschaft

 

Historie

Am 25. Januar 1948 gründeten rund 60 Autotechniker im Rathaussaal in Biel den „Schweizerischen Autotechniker-Verband“. Zu den Aufgaben dieses Verbandes zählte vor allem die Wahrung der Berufsinteressen und die berufliche Weiterbildung, sowie die Förderung des beruflichen Nachwuchses und die Pflege der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern. Erster Präsident wurde Walter Affolter, Direktor AMP Thun.
An der zweiten Generalversammlung 1950 in Luzern wurde der Namen auf „Schweizerische Automobiltechnische Gesellschaft“ geändert. Zugleich beschloss man den Beitritt in die FISITA.

An der Hauptversammlung 2007 beschlossen die Mitglieder, den Namen SATG und das Logo zu ändern. Entsprechend dem Vorbild von anderen Ländergesellschaften der Fisita heisst die Gesellschaft nun SAE Switzerland.

Seit der Gründung im Jahre 1948 konnten die Aktivitäten und die Mitgliederzahl laufend vergrössert werden. Zur Zeit zählt die SAE Switzerland rund 700 Mitglieder.

Anlässlich des 50-jährigen Jubiläums von 1998 verfasste das Ehrenmitglied Walter K. Lemmenmeyer einen Rückblick auf die Geschichte der SATG, welcher in der Jubiläumsfestschrift veröffentlicht wurde. Durch Klicken auf den folgenden Link können Sie den Artikel im pdf-Format herunterladen.

» GeschichteSATG (pdf)

Vorstand

Die Hauptversammlung der SAE-Switzerland hat die folgenden Mitglieder in den Vorstand gewählt:

Präsident

Dominik Steffen, Dipl. Ing. HTL
5453 Remetschwil

Sekretär

Daniel Christen, Dipl. Ing. HTL
2562 Port

Kassier

Stefan Sterchi, Dipl. Ing. HTL
5430 Wettingen

FISITA-Delegierter

Christopher Onder, Prof. Dr. sc. techn.
8484 Weisslingen

BFH-TI-Delegierter

Bernhard Gerster, Dipl. Ing. HTL
2554 Meinisberg

Beisitzer

Stephan Sauter, Staatl. gepr. Techniker
4145 Gempen

Patrik Soltic, Dr. sc. techn.
8248 Uhwiesen

Christian Lämmle, Dr. sc. techn.
8332 Russikon

Ehrenmitglieder

  • Bruno Metzger
  • Franz Sailer
  • Hans Jürg Urwyler
  • Karl Meier

In Gedenken:

Josef Jäger (†), Walter Komminoth (†), Walter Lemmenmeyer (†), Jakob Mezger (†), Albert Peter (†), Paul Wittwer (†)

Statuten

Die untenstehenden Statuten können Sie auch mit dem folgenden Link im pdf-Fomat herunterladen:

» SAE_Statuten_2007.03.24 (pdf)

Stand: 24. .März 2007

A) Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „SAE Switzerland, Society of Automotive Engineers“, vormals SATG, Schweizerische Automobiltechnische Gesellschaft, im folgenden „Verein“ genannt, besteht auf Grund der Statuten ein Verein von Automobilfachleuten, nach Art. 60 ff ZGB.
Sitz des Vereins ist Biel (Bienne).

Art. 2

Der Verein bezweckt:
a) Die berufliche Weiterbildung seiner Mitglieder
b) Die Förderung des beruflichen Nachwuchses
c) Die Pflege der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern
d) Die Wahrung der Berufsinteressen der Ingenieure, Fachrichtung Automobiltechnik
e) Die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen sowie internationalen Fach- resp. Dachorganisationen
f) Die Pflege der Beziehungen zu Lehranstalten und zu Behörden.

B) Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) Technischen Ingenieuren aller Grade
b) Automobiltechnischen Fachleuten
c) Ehrenmitgliedern
d) Gönnern
e) Studierenden.

Art. 4

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Art. 5

Gönner sind Einzelpersonen, Vereine, Firmen, Verbände, die dem Verein besonders verbunden sind.

Art. 6

Als Studierende können angehende technische Ingenieure bis zur Vollendung ihrer Studien aufgenommen werden.

C) Beginn der Mitgliedschaft

Art. 7

Über die Aufnahme und den Status (Art. 3) neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

D) Rechte der Mitglieder

Art. 8

a) Stimm- und Wahlrecht besitzen alle Mitglieder nach Art. 3 a bis c.
b) Beratende Stimme besitzen Gönner und Studierende.

E) Finanzierung des Vereins

Art. 9

Der Verein finanziert sich aus:
a) Vereinsvermögen
b) Mitgliederbeiträgen
c) Geschenken und Vergabungen
d) Sponsoring.

F) Mitgliederbeiträge und Geschäftsjahr

Art. 10

a) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Hauptversammlung bestimmt wird.
b) Gönner bezahlen mindestens die Höhe des Jahresbeitrages und werden in der Regel durch eine Person vertreten.
c) Ehrenmitglieder und Studierende sind beitragsfrei.
d) In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag herabsetzen oder erlassen.
e) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

G) Haftung

Art. 11

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen

H) Ende der Mitgliedschaft

Art. 12

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Auf Jahresende nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand
b) Infolge versäumter Beitragsleistung, nach erfolgloser schriftlicher Mahnung und Genehmigung durch die Hauptversammlung
c) Infolge Ausschlusses durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt.

I) Organisation und Verwaltung

Art. 13

Organe des Vereins sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren.

K) Die Hauptversammlung

Art. 14

Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel alljährlich im ersten Quartal statt. Gegenstand der Hauptversammlung bilden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b) Jahresbericht des Präsidenten
c) Bericht des FISITA-Delegierten und des Vertreters der Abteilung Automobiltechnik der BFH-TI Biel-Bienne
d) Jahresrechnung, Bericht der Rechnungsrevisoren und Rechnungsabnahme
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Budgetvorlage
g) Mutationen
h) Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
i) Wahl der Rechnungsrevisoren
k) Jahresprogramm
l) Anträge, Verschiedenes.

Art. 15

Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Art. 16

Zur Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Traktandenliste schriftlich einzuladen.

Art. 17

Für alle Anträge steht dem Vorstand das Vorberatungsrecht zu. Anträge sind ihm mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 18

Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst und sind für alle Mitglieder verbindlich. Vorbehalten bleiben die Art. 24 und 25.
Der Präsident stimmt nicht, hat aber bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

Art. 19

Die Wahlen erfolgen in der Regel durch Handmehr; dagegen muss auf Verlangen von 1/3 der stimmberechtigten Anwesenden geheim abgestimmt werden.

L) Vorstand

Art. 20

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern (Art. 5 a, b, c) zusammen:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär-Protokollführer
d) Kassier
e) Beisitzer
Enthaltend die Chargen BFH-TI-Biel-Delegierter und FISITA-Delegierter.

Art. 21

Der Präsident leitet die Versammlungen und vertritt den Verein nach aussen. Er beruft die Mitglieder des Vorstandes nach freiem Ermessen oder auf Begehren eines Vorstandsmitgliedes zu Sitzungen ein. Er erstattet den Jahresbericht zuhanden der Hauptversammlung.
Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall die Funktion des Präsidenten.
Der Sekretär erledigt, in der Regel in Verbindung mit dem Präsidenten, die Vereinskorrespondenzen. Er erstellt von der Hauptversammlung und allen Vorstandssitzungen ein Protokoll.
Der Kassier führt die Kassengeschäfte und die Beitrags- sowie Mitgliederkontrolle. Er legt der Hauptversammlung alljährlich Rechnung ab. Für alle Auszahlungen über Fr. 200.- ist das Visum eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
Der Vorstand kann für einzelne Geschäfte und Aufgaben Delegierte bezeichnen.

Art. 22

Der Vorstand ist ermächtigt, über Vereinsausgaben ausserhalb des Budgets bis zum Betrage von Fr. 5000.- pro Vereinsjahr von sich aus zu beschliessen.

Art. 23

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Jeder Inhaber eines Amtes ist wieder wählbar.

M) Revision der Statuten

Art. 24

Eine Statutenrevision kann nur von einer Hauptversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen beschlossen werden.

N) Auflösung

Art. 25

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet die Hauptversammlung.

Diese Statuten sind von der 59. ordentlichen Hauptversammlung in Arlesheim am 24. März 2007 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

Der Präsident: Luzi Wyrsch
Der Sekretär: Daniel Christen