Aufnahmebedingungen
(Auszug aus den Statuten)
B) Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) Technischen Ingenieuren aller Grade
b) Automobiltechnischen Fachleuten
c) Ehrenmitgliedern
d) Gönnern
e) Studierenden.
Art. 4
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Art. 5
Gönner sind Einzelpersonen, Vereine, Firmen, Verbände, die dem Verein besonders verbunden sind.
Art. 6
Als Studierende können angehende technische Ingenieure bis zur Vollendung ihrer Studien aufgenommen werden.
C) Beginn der Mitgliedschaft
Art. 7
Über die Aufnahme und den Status (Art. 3) neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
D) Rechte der Mitglieder
Art. 8
a) Stimm- und Wahlrecht besitzen alle Mitglieder nach Art. 3 a bis c.
b) Beratende Stimme besitzen Gönner und Studierende.
F) Mitgliederbeiträge und Geschäftsjahr
Art. 10
a) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Hauptversammlung bestimmt wird.
b) Gönner bezahlen mindestens die Höhe des Jahresbeitrages und werden in der Regel durch eine Person vertreten.
c) Ehrenmitglieder und Studierende sind beitragsfrei.
d) In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag herabsetzen oder erlassen.
e) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.